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Rund um das Grabmal |
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Die Steinmetz-Innung informiert:
Information für Hinterbliebene |
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Belästigung der Hinterbliebenen durch unlauteren Wettbewerb ist verboten:
Nach ständiger Rechtssprechung (Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes)
ist unzulässig und wird gerichtlich verfolgt:
1. Unaufgeforderter Hausbesuch zur Erlangung
von Grabmalaufträgen
2. Die Vermittlung von Aufträgen durch das Friedhofspersonal
3. Telefonwerbung
4. Das Ansprechen von Friedhofsbesuchern
- gleich unter welchen Umständen -
zur Geschäftsanbahnung, z.B. durch Friedhofpersonal,
Totengräber, Steinmetze oder deren Mitarbeiter. |
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Außerdem ist es Steinmetzen oder Grabmalhändlern nicht erlaubt,
fremde Grabmale (z.B. in Katalogen oder sonstigen Werbemitteln) als eigene Arbeiten darzustellen.
In diesem Sinne korrekt erstelltes Werbematerial darf an Hinterbliebene verschickt werden.
Wir bitten Sie, Verstöße gegen diese Vorschriften Ihrem Steinmetzmeister zu melden. |
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